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   VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17   

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VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17 (https://dejure.org/2021,74793)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15.03.2021 - 14 A 1157/17 (https://dejure.org/2021,74793)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15. März 2021 - 14 A 1157/17 (https://dejure.org/2021,74793)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 3; AsylG, § 4 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7
    Libanon: keine Verfolgung oder Abschiebungsverbote für staatenlose Palästinenser

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei

    Auszug aus VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17
    Sind diese tatbestandlichen Voraussetzun­ gen erfüllt, ist die Flüchtlingseigenschaft "ipso facto" zuzuerkennen, d.h. der Betroffene ge­ nießt den Schutz der Richtlinie unmittelbar, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Vo­ raussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (siehe statt al­ ler BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, BVerwG 1 C 28/18 , juris Rn. 18 m.w.N. auch zur Rechtspre­ chung des Europäischen Gerichtshofs).

    a) Die UNRWA ist die einzige unter den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG fallende internationale Organisation (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 18; EuGH, Urt. v. 13.1.2021, C- 507/19, juris Rn. 47 ff. dazu, dass das UNRWA in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 RL 2011/95 und Art. 1 Abschnitt.

    Schutz und Beistand dieser Organisation genießen zumindest alle Personen, die von dieser als Palästina-Flüchtlinge registriert sind (st. Rspr. des EuGH, Urt. v. 13.1.2021, C- 507/19, juris Rn. 47 ff m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 23).

    b) Zwar ist die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, C-364/11, juris Rn. 54; Urt. v. 17.6.2010, C-31/09, juris Rn. 44; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 14.5.2019,1 C 5/18, juris Rn. 25; Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 24).

    Auch die fehlende Fähig keit, Sicherheit vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung oder ernsthaften Schäden i. S. d § 4 zu gewährleisten, führt zu einem "Wegfall des Schutzes" im Sinne der Bestimmung (BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 28 unter Aufgabe entgegenstehender älterer Rspr.; Wittmann in BeckOK MigR, Stand 1.1.2021, AsylG § 3 Rn. 40d).

    In zeitlicher Hinsicht ist dabei darauf abzustellen, ob die persönlich sehr unsichere Lage im Zeitpunkt der Ausreise den Betroffenen zwang, sich des Schutzes der UNRWA zu begeben und ob es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für den jeweiligen Antragsteller unmöglich ist, in das Einsatz gebiet der UNRWA zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand der UNRWA erneut zu unterstellen (BVerwG, Urt. v. 25.4.2019 1 C 28/18, juris Rn. 26; der Europäische Ge richtshof hat diese Auslegung auch seiner Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren zugrunde gelegt, vgl. EuGH, Urt. v. 13.1.2021, C- 507/19, juris Rn. 58ff zu BVerwG, EuGH-.

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17
    Liegen keine persönlichen Umstände vor, die den An tragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, ist deshalb für die Gewährung subsidiären Schutzes ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 19).

    So kann die notwendige Individualisie rung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, 10 C 13.10, juris Rn. 19ff m.w.N.).

    Außerdem muss eine wertende Gesamtbe­ trachtung - etwa auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage - erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13.10, juris, Rn. 23; Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6.13, juris, Rn. 24).

    Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10 , juris Rn. 21 zu der inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33/18, juris Rn.16).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Auszug aus VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17
    Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45.18, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 22 - 28 m.w.N.).

    Stel len die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 22 - 28, 0VG Bremen, Urteile v. 24.11.2020,1 LB 351/20, juris Rn. 27, v. 22.9.2020, 1 LB 258/20, juris Rn. 27, u. v. 26.6.2020, 1 LB 57/20, juris Rn. 58).

    Einer Entscheidung zum nationalen Abschiebungshindernis aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es nicht, da es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14.10, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 121).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17
    Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45.18, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 22 - 28 m.w.N.).

    kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund pre kärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, a.a.O., Rn. 12).

    In seiner jüngeren Rechtsprechung zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile. v.19.3.2019, C-297/17 u.a., juris Rn. 89 ff. und C-163/17, juris Rn. 91 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer mate rieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedi gen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zu stand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, a.a.O., Rn. 12; BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17
    Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vor­ liegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsre­ gion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 13).

    Danach kann die Verfolgung durch den Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen, oder nichtstaatlichen Organisationen, wenn weder der Staat noch den Staat beherrschende Parteien oder Organisationen in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 29).

    Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab zustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 26 m.w.N.).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17
    b) Zwar ist die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, C-364/11, juris Rn. 54; Urt. v. 17.6.2010, C-31/09, juris Rn. 44; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 14.5.2019,1 C 5/18, juris Rn. 25; Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 24).

    Dies ist nach der Rechtsprechung nicht schon in jedem Fall der Ausreise aus dem Einsatzgebiet der UNRWA der Fall, sondern nur dann, wenn ein palästinensischer Flüchtling "sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organi sation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen" (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, C-364/11, juris Rn. 63).

    Zur Klärung dieser Frage ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Um­ stände vorzunehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, C-364/11, juris Rn. 65).

  • VG Bremen, 08.12.2020 - 1 V 1087/20
    Auszug aus VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17
    Da der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 AsylG als spezialgesetzliche Regelung vorliegend eröffnet ist, scheidet eine Flüchtlingsanerkennung in Rückgriff auf § 3 Abs. 1 AsylG aus (vgl. EuGH, Urt. v. 25.7.2018, C- 586/16, juris Rn. 86ff zu der Eigenschaft als lex specialis; VG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020, 1 V 1087/20, juris Rn. 23; a. A. Wittmann in BeckOK- MigR, Stand 1.1.2021, § 3 AsylG Rn. 40c.1).

    Da eine Wiedereinreise nur mit regulären Papieren möglich ist und regelmäßig auch nur nach vorherigen Verhandlungen zwischen den libanesischen und den Behörden des Staates des gegenwärtigen Aufenthalts überhaupt im seltenen Einzelfall erlaubt wird (vgl. hierzu Danish Immigration Service, Lebanon, Readmission of Palestinian Refugees from Lebanon, Stand Dez. 2020, a.a.O.), und diese vorab beantragt werden kön nen, sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass die Klägerin bei der Wiedereinreise in Gefahr der Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung geraten würde (zu der grundsätzlich bestehenden Rückkehrmöglichkeit vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020, 1 V 1087/20, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Ferner herrscht im Libanon und insbesondere in der Region der Stadt derzeit kein internationaler oder innerstaat­ licher bewaffneter Konflikt (im Ergebnis ebenso zu z.T. anderen Landesteilen VG Bremen, Beschl. v. 8.12.2020, 1 V 1087/20, juris Rn. 36; VG Ansbach, Urt. v. 18.8.2020, AN 17 K 20.30137, juris Rn. 38; VG Magdeburg, Urt. v. 22.7.2020, 9 A 299/18, juris Rn. 39; VG Berlin, Urt. v. 19.02.2020, 38 K 253.19 A, juris Rn. 38).

  • EuGH, 13.01.2021 - C-507/19

    Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine

    Auszug aus VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17
    a) Die UNRWA ist die einzige unter den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG fallende internationale Organisation (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 18; EuGH, Urt. v. 13.1.2021, C- 507/19, juris Rn. 47 ff. dazu, dass das UNRWA in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 RL 2011/95 und Art. 1 Abschnitt.

    Schutz und Beistand dieser Organisation genießen zumindest alle Personen, die von dieser als Palästina-Flüchtlinge registriert sind (st. Rspr. des EuGH, Urt. v. 13.1.2021, C- 507/19, juris Rn. 47 ff m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 25.4.2019, 1 C 28/18, juris Rn. 23).

    In zeitlicher Hinsicht ist dabei darauf abzustellen, ob die persönlich sehr unsichere Lage im Zeitpunkt der Ausreise den Betroffenen zwang, sich des Schutzes der UNRWA zu begeben und ob es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für den jeweiligen Antragsteller unmöglich ist, in das Einsatz gebiet der UNRWA zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand der UNRWA erneut zu unterstellen (BVerwG, Urt. v. 25.4.2019 1 C 28/18, juris Rn. 26; der Europäische Ge richtshof hat diese Auslegung auch seiner Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren zugrunde gelegt, vgl. EuGH, Urt. v. 13.1.2021, C- 507/19, juris Rn. 58ff zu BVerwG, EuGH-.

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17
    Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtli­ chen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris, Rn. 20 ff.).

    Der Prognose maßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5.09, juris Rn. 22).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17
    Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann aus nahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stich haltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesen heit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17.1.2009, C-465/07, juris Rn. 43).

    Eine Individua lisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (vgl. nur EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 36ff; Urt. v. 30.1.2014, C-285/12, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18

    Zuerkennung einem Staatenlosen die Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling (hier:

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99

    Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - A 11 S 1203/19

    Prüfungsumfang beim erneuten Asylverfahren - Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

  • OVG Bremen, 24.11.2020 - 1 LB 351/20

    Afghanistan: Berufung abgewiesen; Abschiebungsverbot wegen fehlender Möglichkeit

  • OVG Bremen, 22.09.2020 - 1 LB 258/20

    Abschiebungsverbot für alleinstehenden jungen Mann; Auswirkungen der

  • EGMR, 09.01.2018 - 36417/16

    X v. SWEDEN

  • OLG Dresden, 27.01.2021 - U 6/20
  • OVG Bremen, 26.05.2020 - 1 LB 57/20

    Abschiebungsverbot nach Afghanistan - Abschiebungsverbot; Asyl Afghanistan;

  • VG Berlin, 09.02.2018 - 34 K 466.16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen Palästinenser aus dem Libanon

  • VG Trier, 28.11.2018 - 1 K 7864/17

    Stabile Lage im Libanon - Komplementärer Flüchtlingsschutz durch den UNRWA

  • VG Berlin, 19.02.2020 - 38 K 253.19
  • VG Magdeburg, 22.07.2020 - 9 A 299/18

    Keine Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon.

  • VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 S 19.50328

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach

  • VG Ansbach, 18.08.2020 - AN 17 K 20.30137

    Implizite Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch behördliche

  • EGMR, 27.06.2006 - 2021/03

    NICOLAS c. FRANCE

  • RG, 18.04.1928 - I 1/28

    Rundfunkszenen als Schriftwerke

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2017 - 8 LC 99/17

    Teilautonomer Hoheitsträger als Zielstaat der Abschiebung; Zielstaatsbestimmung

  • BVerwG, 23.01.2008 - 10 B 88.07

    Anspruch auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz; Bestimmung des Streitgegenstands

  • VG Freiburg, 02.11.2020 - A 1 K 10261/17

    Abschiebung palästinensischer Asylbewerber nach Jordanien

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